AGB Motodrom

I.) Geltung der AGB  

1.1. Das umseitige Unternehmen, im Folgenden kurz Motodrom genannt, kontrahiert ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle nachfolgenden Aufträge, auch wenn darauf im Anbot nicht mehr gesondert Bezug genommen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Geschäftsführer von Motodrom.  

1.2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Bestellwert über € 1.000,– ausschließlich der Geschäftsführer oder Prokurist von Motodrom vertretungsbefugt ist. Erklärungen, Zusagen oder Vereinbarungen von Mitarbeitern werden nicht durch konkludente, sondern ausschließlich durch ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Geschäftsführers bzw. Prokuristen nachträglich genehmigt und damit rechtswirksam. Sie sind mit deren Genehmigung aufschiebend bedingt.  

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein, so ändert dies nichts an der Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen.  

1.4. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

II.) Allgemeine Bestimmungen  

1.1. Kaufpreise und Kostenschätzungen oder Beträge verstehen sich im Zweifel als Nettopreis zuzüglich der jeweils gesetzlichen Steuer. Im Falle der Änderung der Besteuerung des Preises nach Vertragsabschluss wird dieser auf die neue Besteuerung angepasst.  

1.2. Lieferfristen (von Kraftfahrzeugen oder Ersatzteilen) sind unverbindliche Schätzungen des Herstellers. Motodrom haftet daher nicht für Überschreitungen des Lieferzeitraums oder der Lieferfrist. Wird diese um mehr als 8 Wochen überschritten, ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Vertrag zurückzutreten.  

2.1. Motodrom ist berechtigt, den Gesamtkaufpreis in einer oder mehreren Rechnungen auszuweisen.  

2.2. Rechnungen von Motodrom sind im Zweifelsfalle sofort fällig und bar oder durch für Motodrom spesenfreie Überweisung zu begleichen.  

2.3. Beim Ankauf eines Neu-KFZ wird die Bezahlung mit Kreditkarte nicht akzeptiert.  

2.4. Sofern als Zahlungsmittel Wechsel oder Schecks von Motodrom akzeptiert werden, so werden diese lediglich zahlungshalber und auf Risiko des Kunden entgegengenommen.  

2.5. Der Kunde verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzuges, Mahnspesen inklusive der Kosten eines Inkassobüros sowie der ersten anwaltlichen Mahnung zu ersetzen.  

3.1. Wird das angekaufte oder reparierte KFZ oder bestellte Ersatz- oder Zubehörsteile nicht zum bekannt gegebenen Abholtermin abgeholt, so ist Motodrom berechtigt, ab dem bekannt gegebenen Abholtermin eine Lagerungsgebühr in Höhe von € 20,– pro Tag zu verrechnen.  

3.2. An Verzugszinsen vereinbaren die Vertragsteile 1 % p. M.  

4.1. Motodrom leistet im Rahmen der Gesetze Gewähr. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Motodrom nicht nur zum Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Bestand- bzw. Ersatzteile handelt, sondern auch solche, die ausschließlich für den Sport- und Racingeinsatz zugelassen sind. Solche Handelsware ist auf der Bestellung gekennzeichnet bzw. weisen Mitarbeiter von Motodrom auf diesen Umstand hin und beraten dazu gerne. Der Kunde verpflichtet sich, auf eine solche Kennzeichnung und Beratung zu achten und entweder für eine entsprechende Typisierung zu sorgen bzw. das Gerät ausschließlich in dem dafür vorgesehenen Bereich einzusetzen.  

4.2. Eventuelle rechtsgeschäftliche über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantieansprüche des Herstellers entstehen direkt zwischen dem Hersteller und dem Kunden. Motodrom übernimmt keinerlei Haftung für die tatsächliche Einhaltung oder Einlösung dieser Garantiezusagen dem Kunden gegenüber. Motodrom verpflichtet sich, im Rahmen der Garantieabwicklung den Kunden bei der Geltendmachung der Garantie gegenüber dem Hersteller behilflich zu sein.  

4.3. Für Verschleißteile wird nur bis zum Erreichen ihrer nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgelegten Lebensdauer Gewähr geleistet.  

4.4. Motodrom hat bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen vor Inanspruchnahme eines anderen Gewährleistungsbehelfes das Recht, die Mangelbehebung durch Austausch oder Reparatur durchzuführen. Der Kunde verpflichtet sich, das Kraftfahrzeug zu diesem Zwecke in die Betriebsstätte von Motodrom zu stellen. Sollte dieses nicht fahrtauglich sein, übernimmt Motodrom die Überstellung auf Kosten und Gefahr des Kunden. Ist die Überstellung des KFZ in den Betrieb von Motodrom unmöglich, so verpflichtet sich der Kunde, vor der Reparatur Motodrom die geschätzten Reparaturkosten einer anderen Werkstätte bekannt zu geben. Motodrom ist in diesem Falle berechtigt, eine behelfsmäßige Reparatur und die Überstellung in den eigenen Betrieb zu veranlassen. Motodrom ist nicht verpflichtet, Fremdreparaturrechnungen zu akzeptieren.  

5.1. Der Kunde verpflichtet sich, Motodrom eine Änderung der Adresse bekannt zu geben. Die Vertragsteile vereinbaren daher, dass Übermittlungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Kunden als zugegangen gelten. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass seine kundenbezogenen Daten von Motodrom EDV-unterstützt verarbeitet und verwaltet werden können.  

5.2. Für Rechtsgeschäfte mit Unternehmen vereinbaren die Vertragsteile die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Klagenfurt.  

5.3. Erfüllungsort ist der Ort der Niederlassung von Motodrom.  

5.4. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechtes unter Ausschluss der Verweisungsnormen.

III.) KFZ Verkauf von Neu-KFZ oder Vorführ-KFZ  

1.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bedingt durch den technischen Fortschritt laufende Weiterentwicklungen der Serien erfolgen. Lieferumfang ist daher das Kraftfahrzeug nach Art und Type des gesonderten Ankaufsformulars. Soweit darin Produktmerkmale nicht ausdrücklich angeführt sind, ist Motodrom berechtigt, das Serienmodell des Herstellers mit geringfügigen durch die Serienproduktion bedingten Abweichungen auszuliefern, soweit diese zumindest gleichwertig oder dem Kunden wegen Geringfügigkeit zumutbar sind. Prospektmaterial gibt meist nicht den aktuellen Serienstand wieder. Es wird daher keine Haftung dafür übernommen, dass das ausgelieferte KFZ exakt dem Prospektmaterial entspricht.  

1.2. Die Lieferung erfolgt ab Niederlassung von Motodrom. Als Gefahrenübergang vereinbaren die Vertragsteile den von Motodrom dem Kunden bekannt gegebenen frühest möglichen Abholtermin. Im Falle des Annahmeverzuges durch den Kunden wird das KFZ am Firmengelände von Motodrom gelagert. Der Kunde entbindet Motodrom ab diesem Zeitpunkt von jeglicher Haftung für Diebstahl, Einbruch, Vandalismus oder Elementarereignisse.  

2.1. Ist der Kunde mit der vollständigen Entrichtung des Kaufpreises samt Nebenspesen mehr als 2 Wochen in Verzug, so ist Motodrom berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.  

2.2. In diesem Falle verpflichtet sich der Kunde, den durch den Vertragsrücktritt entstandenen Schaden sowie als pauschalierte Verwaltungsgebühr für Rücktritt, Weitervermarktung des Kraftfahrzeuges und alle damit zusammenhängenden Aufwendungen € 1.000,– zu bezahlen.  

2.3. Motodrom verpflichtet sich, das Kraftfahrzeug nach erfolgtem Rücktritt zu einem möglichst hohen Preis weiterzuverkaufen. Ist es nicht möglich, binnen 4 Wochen einen Weiterverkauf zu einem Preis von zumindest 90 % der mit dem Kunden vereinbarten Kaufvertragssumme zu erwirken, verpflichtet sich Motodrom, den Kunden davon zu verständigen. Es steht dem Kunden frei, selbst geeignete Maßnahmen für die Weitervermarktung in die Wege zu leiten. 14 Tage nach dieser Verständigung ist Motodrom berechtigt, das Kraftfahrzeug raschest möglich unter möglichster Wahrung der Interessen des Kunden zu jedem erzielbaren Preis weiterzuverkaufen.  

3.1. Motodrom garantiert im Falle der Annahme des Kaufanbotes des Kunden den Preis für 2 Monate. Erfolgt die Auslieferung danach sowie im Falle der Änderung des Listenpreises durch den Hersteller, bei Neueinführungen von Einfuhrabgaben, Ausstattungsänderungen, zwingender gesetzlicher Vorschriften oder vom Willen des Verkäufers unabhängiger Änderungen des Einstandspreises, ist Motodrom berechtigt, den Verkaufspreis bis zu 10 % anzupassen.  

3.2. Kann aufgrund von Elementarereignissen oder eines Lieferverzuges des Herstellers der geschätzte Liefertermin nicht eingehalten werden, steht Motodrom das Recht zu, für beide Teile kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten.  

4.1. Für den Fall, dass das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Kunden ausgefolgt wird, bleibt dieses dennoch bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Motodrom.  

4.2. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Falle, das Kraftfahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung zu Gunsten von Motodrom auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Unfall und andere Schäden zu versichern.  

4.3. Im Falle des Zahlungsverzuges oder sonstiger Vertragsverletzungen des Kunden ist Motodrom berechtigt, das KFZ jederzeit auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Dabei gilt der bereits bezahlte Teilbetrag als Wertminderung des Fahrzeuges und wird von Motodrom einbehalten.  

4.4. Solange das KFZ noch nicht vollständig bezahlt ist, verpflichtet sich der Kunde, keinerlei Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, keine Zusatzteile zu montieren oder das Fahrzeug Dritten zu überlassen. Motodrom ist berechtigt, im Falle einer Verletzung dieser Bestimmung das Kraftfahrzeug auf Kosten des Kunden sofort zurückzunehmen.  

4.5. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Motodrom das KFZ gegen Verlust und Beschädigung während der Lagerung bis zur Übergabe des Fahrzeuges an den Kunden nur im Rahmen der üblichen Versicherungen für Betriebsinhaber versichert. Der Kunde hat bei Übergabe das Fahrzeug zu besichtigen und eventuelle Beschädigungen sofort bekannt zu geben. Nach Übergabe durch den Kunden nachträglich behauptete Schäden am Fahrzeug werden nicht akzeptiert.

IV.) Gebrauchtwagen  

1.1. Soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, wird das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Motodrom übernimmt keine Garantie für die Freiheit des Fahrzeuges von verborgenen Mängeln oder Schäden.  

1.2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Motodrom bei der Beschreibung der Fahrzeuge auf die Angaben des Vorbesitzers angewiesen ist. Motodrom überprüft die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, übernimmt jedoch keinerlei Haftung für die Richtigkeit dieser Angaben.  

1.3. Es gilt als vereinbart, dass Gebrauchtwagen als "wie besichtigt" gekauft werden. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass für optische Mängel und altersbedingte Abnutzungserscheinungen keine Gewährleistung übernommen wird.  

2.1. Für vom Kunden angekaufte Gebrauchtwagen, die nicht zum Straßenverkehr zugelassen sind und die einer Restaurierung oder Überholung bedürfen, wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Diese Fahrzeuge werden ausdrücklich als „restaurierungsbedürftig“ verkauft.

V.) Inzahlungnahme  

1.1. Wird ein KFZ durch Motodrom in Zahlung genommen, so geschieht dies unter der Voraussetzung, dass dieses frei von Lasten und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den von Motodrom festgesetzten Wert beeinträchtigen. Der Kunde haftet Motodrom für jeden Schaden, der durch Unrichtigkeit dieser Angaben entsteht.  

1.2. Wird das in Zahlung genommene KFZ vom Vorbesitzer nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bei Motodrom angeliefert, so ist Motodrom berechtigt, die Vereinbarung zur Inzahlungnahme zu stornieren.  

1.3. Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass der vereinbarte Wert des in Zahlung genommenen KFZ durch Motodrom neu festgesetzt wird, wenn bis zur Auslieferung des Neu-KFZ außergewöhnliche Abnutzungen oder Beschädigungen am in Zahlung genommenen Fahrzeug auftreten.

VI.) Reparatur und Ersatzteilverkauf  

1.1. Motodrom verpflichtet sich, Reparaturen ordnungsgemäß nach dem jeweils geltenden Stand der Technik durchzuführen. Sollte sich nach Arbeitsbeginn herausstellen, dass der voraussichtliche Reparaturaufwand die ursprüngliche Schätzung übersteigt, wird Motodrom den Kunden verständigen. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, unverzüglich zu entscheiden, ob die Reparatur fortgesetzt oder abgebrochen wird.  

1.2. Wird ein Auftrag storniert, so ist der Kunde verpflichtet, die bis dahin entstandenen Kosten und Aufwendungen zu begleichen.  

1.3. Motodrom übernimmt keine Haftung für den Verlust von Gegenständen, die sich in einem zur Reparatur übergebenen Fahrzeug befinden und nicht in der Arbeitsbestätigung aufgeführt sind.  

2.1. Bei der Reparatur verwendete Teile gehen mit Einbau in das Eigentum des Kunden über, die ausgebauten Teile in das Eigentum von Motodrom, sofern nicht der Kunde bei Auftragserteilung schriftlich deren Rückgabe verlangt.  

2.2. Mängelrügen sind unverzüglich nach Erhalt des reparierten Fahrzeuges geltend zu machen. Motodrom übernimmt keinerlei Haftung für Mängel, die durch nachträgliche Eingriffe, unsachgemäße Handhabung oder mangelnde Wartung durch den Kunden entstanden sind.  

3.1. Motodrom haftet für die gelieferten Ersatzteile im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Für verschleißanfällige Ersatzteile, wie Bremsen, Kupplungen oder Reifen, wird keine darüber hinausgehende Gewährleistung übernommen.  

4.1. Die Zahlung von Reparaturen erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, sofort nach Abholung des Fahrzeuges.

VII.) Verschiedenes  

1.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Motodrom berechtigt ist, alle Aufträge und mit dem Kunden geschlossenen Verträge auf EDV zu erfassen und zu verarbeiten. Der Kunde stimmt der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.  

1.2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist das für den Firmensitz von Motodrom sachlich zuständige Gericht.  

1.3. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.